Gesetze / Therapieunterbringungsgesetz

ThUG

§ 17 Ausschluss der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde

Die Entscheidungen des Beschwerdegerichts können nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen können nicht mit der Sprungrechtsbeschwerde angefochten werden.

§ 16 § 18