Gesetze / Thermometermacher-Ausbildungsverordnung

ThermMAusbV

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Thermometermacher/Thermometermacherin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.

§ 2