Gesetze / Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
Tier-LMÜV§ 9 Wiederaufnahme der Rohmilchanlieferung
(1) Die Anordnung der Aussetzung der Milchanlieferung nach Anhang IV Kapitel II Nummer 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ist aufzuheben, wenn durch die Ergebnisse von zwei im Abstand von mindestens vier Tagen entnommenen repräsentativen Proben der Herdenmilch nachgewiesen worden ist, dass die Rohmilch den in Anlage 2 genannten Grenzwerten entspricht. Die Anordnung der Aussetzung der Milchanlieferung kann auch aufgehoben werden, wenn
Die Proben nach den Sätzen 1 und 2 Nummer 3 sind auf Antrag des Lebensmittelunternehmers durch die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragten Stelle zu entnehmen und zu untersuchen.
(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich die erneute Aussetzung der Lieferung von Rohmilch aus dem Erzeugerbetrieb anzuordnen, wenn