Gesetze / Tiergesundheitsrechtliches Bußgeldgesetz
TierGesBußG§ 2 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 576/2013
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 in Verbindung mit Artikel 277 der Verordnung (EU) 2016/429 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, für die Zwecke des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die ihm von den Ländern mitgeteilten Einreiseorte nach Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 festzulegen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu übertragen.