Hinweis der amtlichen Dokumentation: Neufassung gem. Bekanntmachung v. 27.3.2026 I Nr. 93 noch nicht berücksichtigt
Quelle: gesetze-im-internet.de
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 31 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d bezieht, können eingezogen werden.