Gesetze / TierNebV · BGBl I 2006, 1735

Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes

30 Normen · ausgefertigt 27.07.2006 · Änderungen

  1. Eingangsformel
  2. Inhaltsübersicht
  3. Teil 1 · Allgemeine Bestimmungen
  4. § 1 Geltungsbereich
  5. § 2 Begriffsbestimmungen
  6. Teil 2 · Spezifische Anforderungen für Küchen- und Speiseabfälle und an Betriebe mit Nutztierhaltung
  7. § 3 Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen
  8. § 4 Sonstige Küchen- und Speiseabfälle
  9. § 5 Betriebe mit Nutztierhaltung
  10. Teil 3 · Transport- und Nachweisverpflichtungen
  11. § 6 Lagerung, Beförderung und Inverkehrbringen von Gülle
  12. § 7 Anzeige und Betriebsregistrierung
  13. § 8 Reinigung und Desinfektion
  14. § 9 Handelspapiere, Aufzeichnungspflichten
  15. § 9a Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen
  16. Teil 4 · Anforderungen an die Verarbeitung, Behandlung und Entsorgung tierischer Nebenprodukte
  17. Abschnitt 1 · Verarbeitungsmethoden
  18. § 10 Verarbeitungsmethoden
  19. Abschnitt 2 · Pasteurisierung von tierischen Nebenprodukten
  20. § 11 Anlagen zur Pasteurisierung
  21. Abschnitt 3 · Vergärung und Kompostierung von tierischen Nebenprodukten
  22. Unterabschnitt 1 · Anforderungen an Biogasanlagen
  23. § 12 Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in einer Biogasanlage
  24. § 13 Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle eingesetzt werden
  25. § 14 Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden
  26. § 15 Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden
  27. Unterabschnitt 2 · Anforderungen an Kompostierungsanlagen
  28. § 16 Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in einer Kompostierungsanlage
  29. § 17 Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle eingesetzt werden
  30. § 18 Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden
  31. § 19 Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden
  32. Unterabschnitt 3 · Anforderungen an Biogas- und Kompostierungsanlagen, Untersuchungen und Probenahme bei zugelassenen Anlagen
  33. § 20 Gemeinsame Anforderungen an Biogas- und Kompostierungsanlagen
  34. § 21 Untersuchungen und Probenahme in Biogas- und Kompostierungsanlagen
  35. § 22 Untersuchungen und Probenahme in Anlagen zur Pasteurisierung
  36. Unterabschnitt 4 · Verwertung von Fermentationsrückständen und Komposten
  37. § 23 Verwertung von Fermentationsrückständen und Komposten
  38. Abschnitt 4 · Anlagen zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte als Abfall
  39. § 24 Verbrennungsanlagen
  40. § 25 Ablagerung auf Deponien
  41. Teil 5 · Registrierung und Zulassung
  42. § 26 Registrierung und Bekanntmachung der Zulassungen
  43. Teil 6 · Ausnahmen
  44. § 27 Ausnahmen
  45. Teil 7 · Schlussvorschriften
  46. § 28 Ordnungswidrigkeiten
  47. § 29 Inkrafttreten
  48. Schlussformel
  49. Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1, 3 und 4) Handelspapiere
  50. Anlage 2 (zu § 9 Abs. 5) Muster für Aufzeichnungen
  51. Anlage 3 (zu § 21 Abs. 1) Probenahme
  52. Anlage 4 (zu § 23 Abs. 1) Liste der zur Verarbeitung in Biogas- und Kompostierungsanlagen zugelassenen tierischen Nebenprodukte, soweit die Fermentationsrückstände und Komposte aus den Anlagen zur Verwertung auf Böden bestimmt sind
  53. Anlage 5 (zu § 26 Abs. 1) Nummernschlüssel für die Betriebsart