Gesetze / Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
TierNebV§ 8 Reinigung und Desinfektion
(1) Wer Fermentationsrückstände aus Biogasanlagen oder Komposte aus Kompostierungsanlagen abholt, sammelt oder befördert, hat sicherzustellen, dass Fahrzeuge und wiederverwendbare Behälter sowie alle wiederverwendbaren Ausrüstungsgegenstände und Geräte, die mit Fermentationsrückständen und Komposten in Berührung kommen, nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel II Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gereinigt und desinfiziert werden. Satz 1 gilt nicht, soweit
(2) Fahrer von Fahrzeugen, mit denen tierische Nebenprodukte abgeholt, gesammelt oder befördert werden, haben für jedes Fahrzeug gesondert ein Desinfektionskontrollbuch zu führen, das folgende Angaben enthalten muss:
Die Eintragungen sind unverzüglich nach der Durchführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise zu machen. Das Desinfektionskontrollbuch ist während der Beförderung mitzuführen.