Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Tierschutzzuständigkeitsverordnung

TierSchZV

§ 4a

Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes wird für den Bereich des Tierschutzes auf das dafür zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

§ 4b

Die Ermächtigung der Landesregierung nach § 13b Satz 1 bis 4 des Tierschutzgesetzes wird auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen.

§ 5

(In-Kraft-Treten)

§ 4