Gesetze / Tierseuchenerreger-Verordnung
TierSeuchErV§ 2 Erlaubnis
(1) Wer
1.
mit Tierseuchenerregern arbeiten, insbesonderevornehmen will oder
a)
Versuche,
b)
mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Feststellung übertragbarer Tierkrankheiten oder
c)
Fortzüchtung
2.
Tierseuchenerreger erwerben oder abgeben will,
bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte Erlaubnis für eine Tätigkeit nach Absatz 1 gilt als Erlaubnis im Sinne dieser Verordnung.