Gesetze / Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung
TierSeuchSchNOKanV§ 4
Die zuständige oberste Landesbehörde kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, daß keine Tierseuchen eingeschleppt oder weiterverbreitet werden.