Gesetze / Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung

TierSeuchSchNOKanV

§ 4

Die zuständige oberste Landesbehörde kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, daß keine Tierseuchen eingeschleppt oder weiterverbreitet werden.

§ 3a § 5