Gesetze / Tierzuchtgesetz
TierZG 2019Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Allgemeine BestimmungenAbschnitt 2Anerkennung von
Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen,
Genehmigung von Zuchtprogrammen, Datenweitergabe
für Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
Abschnitt 3Erhaltung der genetischen VielfaltAbschnitt 4Anbieten, Abgabe und Verwendung
von Samen, Eizellen und Embryonen sowie
Handel mit reinrassigen Zuchttieren und Vorbuchtieren
Abschnitt 5Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr
Abschnitt 6Überwachung, Zuständigkeiten,
Außenverkehr, BußgeldvorschriftenAbschnitt 7Schlussvorschriften
Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen,
Genehmigung von Zuchtprogrammen, Datenweitergabe
für Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
| § 3 | Zuständige Behörden |
| § 4 | Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen |
| § 5 | Genehmigung von Zuchtprogrammen |
| § 6 | Zuchtprogramme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
| § 7 | Befristung der Anerkennung und Genehmigung, besondere Regelungen |
| § 8 | Datenweitergabe für Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung |
| § 9 | Verordnungsermächtigungen |
von Samen, Eizellen und Embryonen sowie
Handel mit reinrassigen Zuchttieren und Vorbuchtieren
| § 13 | Eintragungsbestätigung für Vorbuchtiere, Tierzuchtbescheinigung |
| § 14 | Abgabe von Samen |
| § 15 | Verwendung des Samens |
| § 16 | Abgabe von Eizellen und Embryonen |
| § 17 | Verwendung von Embryonen |
| § 18 | Besamungsstationen, Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten |
| § 19 | Verordnungsermächtigungen |
| § 20 | Verordnungsermächtigungen |
Außenverkehr, BußgeldvorschriftenAbschnitt 7Schlussvorschriften