Gesetze / Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz
TierZG1989LehrgV§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
An einem Kurzlehrgang darf nur teilnehmen, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Gesetze / Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz
TierZG1989LehrgVAn einem Kurzlehrgang darf nur teilnehmen, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.