Gesetze / Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz
TierZG1989LehrgV§ 7 Zulassungsvoraussetzungen
An einem Lehrgang darf nur teilnehmen, wer das 18. Lebensjahr vollendet und
1.
die Abschlußprüfung eines Lehrgangs über künstliche Besamung bestanden und
2.
eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Besamungsbeauftragter ausgeübt
hat.