Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin

TischlAusbV 2006

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Tischler/Tischlerin wird nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 27, Tischler der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2