Gesetze / Transparenzrichtlinie-Gesetz

TranspRLG

§ 10 Geschäftsweg

Der Verkehr mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften obliegt der Bundesregierung. § 50 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.

§ 9 § 11