Gesetze / Fünfte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz
TreuhGDV 5§ 3
Rechte nach § 2 erlöschen, wenn der Nutzer sie nicht bis zum 31. Dezember 1990 dem bisherigen Rechtsträger angezeigt hat.
Gesetze / Fünfte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz
TreuhGDV 5Rechte nach § 2 erlöschen, wenn der Nutzer sie nicht bis zum 31. Dezember 1990 dem bisherigen Rechtsträger angezeigt hat.