Gesetze / Fünfte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz

TreuhGDV 5

§ 5

Streitigkeiten werden bei Unternehmen, an denen die Treuhandanstalt beteiligt ist, durch die Treuhandanstalt geschlichtet. Der Gerichtsweg wird dadurch nicht berührt.

§ 4 § 6