Gesetze / Trinkwasserverordnung
TrinkwV 2023§ 62 Beurteilung von Gefährdungen und Risiken
(1) Das Gesundheitsamt hat unverzüglich zu beurteilen, ob eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist, wenn ihm bekannt wird, dass im Trinkwasser
Das Gesundheitsamt hat dabei insbesondere zu beurteilen, ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können.
(2) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass im Trinkwasser einer Wasserversorgungsanlage der Grenzwert für den Parameter Clostridium perfringens, einschließlich Sporen, nach Anlage 3 Teil I überschritten wurde, veranlasst das Gesundheitsamt unverzügliche Nachforschungen im Versorgungssystem, um sicherzustellen, dass keine Schädigung der menschlichen Gesundheit auf Grund eines Auftretens von Krankheitserregern, zum Beispiel Cryptosporidium oder Giardia, zu besorgen ist.
(3) Wird der zuständigen Behörde bekannt, dass im Trinkwasser einer Wasserversorgungsanlage einer der in § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe überschritten ist, so hat die zuständige Behörde unverzüglich zu beurteilen, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert.
(4) Über das Ergebnis der Beurteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie der Nachforschungen nach Absatz 2 unterrichtet das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde unverzüglich den Betreiber der verursachenden Wasserversorgungsanlage. Im Fall von Lieferketten stellt das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde, erforderlichenfalls durch Anordnung, sicher, dass die Betreiber weiterer betroffener Wasserversorgungsanlagen über das Ergebnis ebenfalls unverzüglich informiert werden.