Gesetze / Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Triticale im Rahmen der Saatgutanerkennung 2019
TriticaleV 2019§ 1
(1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 1.1.4 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1571) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von Triticale der Sorte „Clayton PZO“ und „Team PZO“ 70 vom Hundert der reinen Körner.
(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 31. Juli 2019 in den Verkehr gebracht werden.