Gesetze / Talsperrenverordnung

TspV 2013

§ 21 Zuständigkeiten

Für die Erteilung einer Erlaubnis oder einer Genehmigung nach dieser Verordnung ist das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zuständig.

§ 20 § 22