Gesetze / Umweltauditgesetz

UAG

§ 26 Geschäftsstelle

Für die Arbeit des Umweltgutachterausschusses wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie unterliegt den Weisungen des Vorsitzenden des Umweltgutachterausschusses.

§ 25 § 27