Gesetze / Umweltauditgesetz
UAG§ 30 Beschränkung der Haftung
Auf die Schadensersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, findet § 323 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Gesetze / Umweltauditgesetz
UAGAuf die Schadensersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, findet § 323 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung.