Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes

UBAG

§ 1

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ist eine selbständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung "Umweltbundesamt" errichtet.

(2) Das Umweltbundesamt hat seinen Sitz in Dessau.

(2a) (weggefallen)

§ 2