Gesetze / Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
UBGG§ 6 Verletzung der Vorschriften über den Geschäftskreis
Ein Verstoß gegen die §§ 3 bis 5 berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.
Gesetze / Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
UBGGEin Verstoß gegen die §§ 3 bis 5 berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.