Gesetze / Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten

UBRegV

§ 3 Änderung von Identifikationsnummern

Bei der Änderung von Identifikationsnummern gemäß § 3 Absatz 3 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes sind der Registerbehörde auch die jeweils vormals verwendeten Identifikationsnummern, insbesondere von Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger, zu übermitteln, sofern diese vorliegen.

§ 2 § 4