Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung

UERV

§ 48 Erhebung von Gebühren und Auslagen

(1) Das Umweltbundesamt erhebt für Amtshandlungen nach dieser Verordnung Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis in Anlage 1.

(2) § 10 Absatz 2 bis 5 des Bundesgebührengesetzes ist anzuwenden.

§ 49 § 51