Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung

UERV

§ 52 Übergangsregelung

Für Projektaktivitäten, die bereits vor dem 8. Juni 2024 eine Zustimmung nach § 10 erhalten haben, findet § 18 in der am 8. Juni 2024 geltenden Fassung keine Anwendung. Diese Projektaktivitäten werden nach dem bis zum 8. Juni 2024 geltenden Recht beendet.

§ 51 § 52