Gesetze / Drittes Umstellungsergänzungsgesetz

UErgG 3

§ 9

Wo im Umstellungsergänzungsgesetz der für das Bankwesen zuständige Berliner Senator (Berliner Bankaufsichtsbehörde) oder die Berliner Bankaufsichtsbehörde genannt sind, tritt an ihre Stelle die zuständige oberste Landesbehörde des Landes Berlin.

§ 8 § 13