Gesetze / Umstellungsergänzungsgesetz

UErgG

§ 14

(1) Aus einem Uraltguthaben, das nicht ordnungsgemäß angemeldet worden ist, kann ein Anspruch auf Umwandlung in ein Neugeldguthaben nicht geltend gemacht werden.

(2)

(3)

§ 13 § 15