Gesetze / Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) (Anmeldung von Ansprüchen aus Schuldverschreibungen Berliner Altbanken)

UErgGDV 2

§ 10

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 9