Gesetze / Umweltinformationsgebührenverordnung

UIGGebV

§ 2 Befreiung und Ermäßigung

Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.

§ 1 § 3