Gesetze / Gesetz zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen

UNFreiwProgrAbkG

Art 4

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 27 Abs. 5 sowie der Notenwechsel in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Art 3