Gesetze / Zweite Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen

UNSOrgVorRV 2

§ 1

Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die folgenden Sonderorganisationen der Vereinten Nationen:

Weltorganisation für geistiges Eigentum(WIPO - Anlage XV -)Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung(IFAD - Anlage XVI -)

gilt das Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen mit seinen Anlagen XV und XVI, die nachstehend veröffentlicht werden.

§ 2