Gesetze / Unternehmensregisterverordnung

URV

§ 4 Art der Datenübermittlung

Daten werden dem Unternehmensregister im Wege der Datenfernübertragung übermittelt. Die Landesjustizverwaltungen können mit der registerführenden Stelle eine andere Art der Datenbereitstellung vereinbaren.

§ 3a § 5