Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Auflösung der Urkundenstellen im Land Brandenburg
UStAuflV§ 1 Auflösung der Urkundenstellen
Die Urkundenstellen bei den Landkreisen des Landes Brandenburg sind unverzüglich, spätestens bis zum 31. Dezember 1996, aufzulösen. Eine Urkundenstelle ist aufgelöst, wenn alle bei ihr geführten Personenstandsbücher und standesamtlichen Unterlagen einschließlich der Sammelakten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 übergeben sind.