Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Auflösung der Urkundenstellen im Land Brandenburg

UStAuflV

§ 3 Beendigung der Bestellung zum Standesbeamten der Urkundenstelle

Mit dem Tage der Auflösung der Urkundenstelle erlischt die Bestellung zum Standesbeamten der aufgelösten Urkundenstelle.

§ 2 § 4