Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Auflösung der Urkundenstellen im Land Brandenburg
UStAuflV§ 3 Beendigung der Bestellung zum Standesbeamten der Urkundenstelle
Mit dem Tage der Auflösung der Urkundenstelle erlischt die Bestellung zum Standesbeamten der aufgelösten Urkundenstelle.