Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV 1980§ 5 Kurze Straßenstrecken im Inland
Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen sind inländische Streckenanteile, die in einer Fahrtrichtung nicht länger als 10 Kilometer sind, als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen. § 6 bleibt unberührt.