Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

UStDV 1980

§ 5 Kurze Straßenstrecken im Inland

Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen sind inländische Streckenanteile, die in einer Fahrtrichtung nicht länger als 10 Kilometer sind, als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen. § 6 bleibt unberührt.

§ 4 § 6