Gesetze / Umsatzsteuergesetz
UStG 1980§ 22f Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes
(1) Der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes im Sinne des § 25e Absatz 5 und 6 hat für Lieferungen eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden sind und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, Folgendes aufzuzeichnen:
Der Nachweis über die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist vom Betreiber durch eine im Zeitpunkt der Lieferung des Unternehmers gültige, auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des für den liefernden Unternehmer zuständigen Finanzamts zu führen. Die Bescheinigung wird auf Antrag des liefernden Unternehmers vom zuständigen Finanzamt erteilt. Unternehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, haben spätestens mit der Antragstellung nach Satz 3 einen Empfangsbevollmächtigten im Inland (§ 123 der Abgabenordnung) zu benennen. § 123 Satz 4 der Abgabenordnung gilt nicht. Die für den liefernden Unternehmer örtlich zuständige Finanzbehörde speichert die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und stellt diese zum Datenabruf bereit. Der Antragsteller ist über die Verarbeitung der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Daten durch die Finanzbehörde nach Satz 6 zu informieren.
(2) Erfolgt die Registrierung auf dem elektronischen Marktplatz des Betreibers nicht als Unternehmer, gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 entsprechend. Zusätzlich ist das Geburtsdatum aufzuzeichnen.
(3) Der Betreiber hat die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 auf Anforderung des Finanzamts elektronisch zu übermitteln. Stellt die Finanzbehörde ein Sammelauskunftsersuchen (§ 93 Absatz 1a Satz 1 der Abgabenordnung), findet § 93 Absatz 1a Satz 2 der Abgabenordnung keine Anwendung.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Ausgestaltung des Datenabrufverfahrens nach Absatz 1 Satz 6, zur Verarbeitung und Weiterverarbeitung der in diesem Verfahren erhobenen Daten sowie zum Datenübermittlungsverfahren nach Absatz 3 zu erlassen.