Gesetze / Unfallversicherung-Bund-und-Bahn-Kostenerstattungsverordnung

UVBKostErstV

§ 2 Kostenerstattung für übertragene Aufgaben

Die Mitgliedsunternehmen nach § 1 Nummer 1 und 2 erstatten der Unfallversicherung Bund und Bahn die Personal- und Sachkosten und sonstigen Ausgaben, die ihr durch die Wahrnehmung der Aufgaben der Prävention für Beamtinnen und Beamte entstehen (Kosten).

§ 1 § 3