Gesetze / Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
UZwG§ 14 Explosivmittel
Die Vorschriften der §§ 9 bis 13 gelten entsprechend für den Gebrauch von Explosivmitteln.
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UZwGDie Vorschriften der §§ 9 bis 13 gelten entsprechend für den Gebrauch von Explosivmitteln.