Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Uckermark-Gesetz

UckmG

§ 3

(1) Das Land Brandenburg und der Landkreis Uckermark sollen den Städten Angermünde und Templin, die infolge der Kreisgebietsreform die Eigenschaft als Kreissitz verlieren, einen angemessenen Ausgleich verschaffen.

(2) Die Städte Angermünde und Templin erhalten für die Dauer von vier Jahren eine besondere Finanzzuweisung des Landes in Form einer Investitionspauschale. Diese Investitionspauschale darf ausschließlich für Maßnahmen zur Verbesserung der örtlichen Infrastruktur verwendet werden.

(3) Die besondere Finanzzuweisung des Landes wird jährlich aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs gezahlt. Sie besteht aus

einem nach Größenklassen gestaffelten jährlichen Sockelbetrag und

einem jährlichen Betrag von 20 DM je Einwohner, bezogen auf die Einwohnerzahl vom 30. Juni 1990 ohne die Berücksichtigung späterer Eingemeindungen.

(4) Nach den Bestimmungen des Absatzes 3 und beginnend mit dem Haushaltsjahr 1994 erhalten

die Stadt Angermünde eine zusätzlicheInvestitionspauschale in Höhe von 1 171 560 DM jährlich und

die Stadt Templin eine zusätzliche Investitionspauschale in Höhe von 1 235 000 DM jährlich.

§ 2 § 4