Gesetze / Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

UmstBauSparkV

§ 14 Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsverbindlichkeiten

Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsverbindlichkeiten dürfen erst berücksichtigt werden, wenn ihr Umfang durch Entscheidung oder Vergleich festgestellt ist.

§ 13 § 15