Gesetze / Gesetz über den Nachweis der Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Umstellungsguthaben

UmstGErwNwG

§ 4

(1) Der Kontoinhaber ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Zugang des Verlangens die Rechtmäßigkeit des Erwerbs des Gesamtguthabens nachzuweisen.

(2) Die Unterlagen sind bei dem zeitweiligen Sonderausschuß einzureichen.

§ 3 § 5