Gesetze / Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

UmstGeldInstV

§ 14 Unklagbare und einredebehaftete Verbindlichkeiten

Unklagbare Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten mit einem dauernden Leistungsverweigerungsrecht dürfen in die Umstellungsrechnung nicht eingestellt werden.

§ 13 § 15