Gesetze / Umwandlungsgesetz
UmwG 1995§ 211 Anderweitige Veräußerung
Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch den Anteilsinhaber stehen nach Fassung des Umwandlungsbeschlusses bis zum Ablauf der in § 209 bestimmten Frist Verfügungsbeschränkungen nicht entgegen.