Gesetze / Umwandlungsgesetz
UmwG 1995§ 225c Anzuwendende Vorschriften
Auf den Formwechsel einer Partnerschaftsgesellschaft sind § 214 Abs. 2 und die §§ 217 bis 225 entsprechend anzuwenden.
Gesetze / Umwandlungsgesetz
UmwG 1995Auf den Formwechsel einer Partnerschaftsgesellschaft sind § 214 Abs. 2 und die §§ 217 bis 225 entsprechend anzuwenden.