Gesetze / Umwandlungsgesetz UmwG 1995 § 45e Anzuwendende Vorschriften Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Zur aktuellen Fassung → Die §§ 39 und 45 sind entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 45d Abs. 2 ist auch § 44 entsprechend anzuwenden.