Gesetze / Umwandlungsgesetz
UmwG 1995§ 60 Prüfung der Verschmelzung, Bestellung der Verschmelzungsprüfer
Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für jede Aktiengesellschaft nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen.
Gesetze / Umwandlungsgesetz
UmwG 1995Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für jede Aktiengesellschaft nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen.