Gesetze / Umwandlungsgesetz UmwG 1995 § 73 Anzuwendende Vorschriften Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 07.03.2023. Zur aktuellen Fassung → Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 66, 67, 68 Abs. 1 und 2 und des § 69 entsprechend anzuwenden.