Gesetze / Verordnung zu § 27 Absatz 15 des Umwandlungssteuergesetzes
UmwStG2006§27Abs15V§ 1 Verlängerung von Maßnahmen im Umwandlungssteuergesetz
§ 27 Absatz 15 Satz 1 des Gesetzes gilt entsprechend für Anmeldungen zur Eintragung und Einbringungsvertragsabschlüsse, die im Jahr 2021 erfolgen.